§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Harmonie Schiefbahn“.
2) Mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Gericht erhält er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, kurz „e.V.“.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Willich-Schiefbahn.
4) Geschätsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik und des kulturellen Brauchtums. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
– Aus- und Weiterbildung in der Musik durch regelmäßige Probenarbeit
– Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen
– Mitwirkung in der Heimat- und Brauchtumspflege, z.B. bei Schützenfesten
– Förderung und Ausbildung des musikalischen Nachwuchses
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 2 Nr. 1 genannten Punkten.
§ 3. Vergütungen von Tätigkeiten fuür den Verein, Auslagenersatz
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeuübt.
2) Abweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 1 dieser Satzung können Vereinsämter und weitere Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Auslagenersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist berechtigt, Grenzen über die Höhe des Auslagenersatzes festzusetzen.
4) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins. (§ 8)
§ 4. Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden.
2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der abschließend über den Antrag entscheidet. Eine Ablehnung eines Antrages bedarf keinerlei Begründung.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Mitgliedsantrags.
5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod des Mitgliedes.
6) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Ausübung der Zielsetzung und der Willensbildung des Vereins teilzunehmen und mitzuwirken.
7) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe durch den Vorstand jährlich neu festzulegen ist.
8) Der Vorstand kann zur Erfüllung des Vereinszwecks weitere Mitgliedsformen festgelegen.
9) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins. (§ 8)
§ 5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung (§ 6)
2) der Vorstand (§ 7)
§ 6. Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme von Berichten, die Entlastung des Vorstands und die Wahl von Vorstandsmitgliedern sowie die Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten.
2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
4) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Grund der Dringlichkeit für das Vereinsinteresse kann die Frist zur Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Werktage verkürzt werden.
7) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit; die Abstimmung erfolgt offen.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Maßgeblich für die Mitgliederversammlung sind die Vorschriften des BGB.
§ 7. Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.
6) Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu allen den Vereinszweck berührenden Fachfragen beratende Ausschüsse einsetzen.
§ 8. Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich für den täglichen Vereinsbetrieb eine Geschäftsordnung. Sie beschreibt und regelt die für den Vereinsbetrieb notwendigen Angelegenheiten und wird durch den Vorstand erlassen und bei Bedarf geändert und erweitert.
§ 9. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, die Kasse zu prüfen. Sie kann hierzu einen oder mehrere Kassenprüfer bestellen.
§ 10. Errichtung des Vereins und Inkrafttreten
Der Musikverein „Harmonie Schiefbahn“ wurde am 03.05.2012 auf der Gründungsversammlung errichtet. Die ursprüngliche Satzung wird durch diese Satzung vollständig ersetzt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch mit Eintragung in das Vereinsregister, in Kraft.